Bundesarbeitsgericht entscheidet zu Schwerbehindertenvertretung
Liebe Betriebsrätinnen und Betriebsräte,
in vielen Betrieben sind Schwerbehindertenvertretungen (SBV) gewählt, die die Interessen dieser Beschäftigtengruppe wahrnehmen.
Rechtsgrundlage ist des § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, der lautet: „In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, werden eine Vertrauensperson und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt, das die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung vertritt.“
Doch was ist, wenn während der Amtszeit der SBV die Anzahl Schwerbehinderter und Gleichgestellter im Betrieb unter diesen Schwellenwert sinkt? Ist die SBV damit automatisch aufgelöst?
Dieser Auffassung war jedenfalls ein Arbeitgeber, der der SBV das Absinken der Zahl der Schwerbehinderten unter den Schwellenwert schriftlich mitteilte und gleichzeitig behauptete, dass die Grundlage für den Fortbestand der SBV damit entfallen sei. Seiner Meinung nach sei die Amtszeit der SBV damit beendet und das Gremium aufgelöst, die verbleibenden schwerbehinderten Mitarbeiter*innen würden über die SBV eines anderen Betriebs „mitvertreten“.
BAG-Entscheidung stärkt Rechte der SBV
Gegen diese Behauptung wehrte sich die zuständige SBV und bekam vor dem Bundesarbeitsgericht Recht. Das BAG stellte fest: „Eine ausdrückliche Regelung, die das Erlöschen der Schwerbehindertenvertretung bei Absinken der Anzahl schwerbehinderter Beschäftigter unter den Schwellenwert nach § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX vorsieht, besteht im Gesetz nicht. Eine vorzeitige Beendigung der Amtszeit ist auch nicht aus gesetzessystematischen Gründen oder im Hinblick auf Sinn und Zweck des Schwellenwerts geboten“ (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 19. Oktober 2022 – 7 ABR 27/21).
Eine wichtige Entscheidung, die die Rechte der SBV in den Betrieben stärkt. Insbesondere im Zuge von BEM-Verfahren wird die Beteiligung und die Unterstützung der Mitarbeiter*innen durch die SBV immer wichtiger.
Unser Tipp für Betriebsräte: Unterstützt Eure SBV durch Einbindung in die Betriebsratssitzungen und werdet aktiv, wenn es in Eurem Betrieb noch keine SBV gibt.
Dann sind auch Wahlen außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums (die letzte Wahl fand im Herbst 2022 statt) jederzeit möglich. Weitere Informationen dazu gibt es bei den Integrationsämtern unter http://www.bih.de/integrationsaemter/sbv-wahl/
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