Fragen rund um die neue Amtszeit!
Liebe (neuen) Betriebsräte,
in den meisten Unternehmen sind die Betriebsratswahlen erfolgreich durchgeführt worden. Jetzt geht es an die ersten Sitzungen und wir möchten Antworten auf wichtige Fragen zu Beginn einer Amtszeit geben.
Was ist, wenn die Wahl angefochten wird?
Ja, auch das kann in seltenen Fällen passieren: Es werden Zweifel an der Richtigkeit der Wahl angemeldet und die Wahl wird angefochten. Dabei kann aber nicht eine einzelne Kollegin, ein einzelner Kollege oder der Wahlvorstand bzw. Betriebsrat gegen die Wahl vorgehen, sondern dies ist nur möglich, wenn mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber die Anfechtung beim Arbeitsgericht beantragt und zwar binnen einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
Gründe für die Anfechtung können sein, wenn das aktive und passive Wahlrecht fehlerhaft bejaht oder verneint wurde, das Wahlausschreiben, die Wahlvorschläge oder die Wählerliste fehlerhaft war. Allerdings ist die Anfechtung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen, wenn die Anfechtung mit einer fehlerhaften Wählerliste begründet wird, obwohl diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht.
Das Arbeitsgericht prüft dann die Wahl und entscheidet, ob die Wahl wiederholt werden muss. Falls die Wahl erneut durchgeführt werden muss, verliert der neue Betriebsrat sein Mandat und eine neue Wahl wird eingeleitet. Da es in so einem Fall einige wichtige Punkte zu beachten gibt, wendet Euch gerne an uns, falls die BR-Wahl in Eurem Betrieb angefochten wird. Wir unterstützen Euch gerne!
Kann die konstituierende Sitzung digital oder hybrid stattfinden?
Voraussetzung für die Durchführung von BR Sitzungen Online oder Hybrid ist eine Geschäftsordnung, in der der amtierende BR diese Möglichkeit schriftlich verfasst hat.
Eine konstituierende Sitzung kann daher nur in Präsenz stattfinden; nicht digital oder hybrid. Denn auch die Anwendung der Regelungen der Wahlordnung ist für die konstituierende Sitzung des Betriebsrats nicht möglich, auch wenn der Vorsitzende des Wahlvorstandes zu dieser einlädt.
Die konstituierende Sitzung muss also zwingend in Präsenz stattfinden. Das gilt übrigens auch für die Folgesitzungen, solange keine Geschäftsordnung nach § 36 BetrVG beschlossen wurde.
Wie sieht es mit dem Schulungsanspruch für BR-Mitglieder aus?
BR-Mitglieder haben nach § 37 Abs. 6 BetrVG das Recht und die Pflicht, sich die für die Betriebsratsarbeit erforderlichen Kenntnisse anzueignen. Zu diesem Zweck können sie an Schulungsveranstaltungen teilnehmen. Auch die dadurch entstehenden Kosten hat grundsätzlich der Arbeitgeber zu tragen. Die einzige Voraussetzung für diese Kostentragungspflicht ist die Erforderlichkeit für die Tätigkeit.
Welche Kosten muss der Arbeitgeber tragen?
Der Arbeitgeber wird vom Gesetzgeber mit § 37 Abs. 6 BetrVG in Verbindung mit Abs. 2 und § 40 Abs. 1 BetrVG verpflichtet, die Kosten über die Schulungsteilnahme zu übernehmen, das heißt:
Die BR-Mitglieder sind von der Arbeitspflicht für die Teilnahme an erforderlichen Schulungen freizustellen. Das Arbeitsentgelt ist fortzuzahlen. Der Betriebsrat ist von den Schulungskosten (Seminargebühr, Fahrtkosten, Kosten für Unterkunft und Verpflegung) freizustellen. Teilzeitbeschäftigte BR-Mitglieder sind von ihrer Arbeit zu befreien und Mehrarbeitsstunden sind zu vergüten, die während eines Seminars nach § 37 Abs. 3 in Verbindung mit § 37 Abs. 6 Satz 2 BetrVG anfallen.
Falls Ihr Interesse an einer unserer Schulung zu den Grundlagen der Betriebsratsarbeit bei uns habt, meldet Euch gerne bei Aylin (aylin@sub-seminare.de).
Neben den unten genannten Terminen besteht auch die Möglichkeit, einen individuellen Termin für Euer Gremium zu buchen.
Auch die Themen und Inhalte lassen sich individuell vereinbaren.