Wahlvorstand gekündigt?

Gericht setzt besonderen Kündigungsschutz für Wahlvorstand durch

Den besonderen Kündigungsschutz eines Wahlvorstands (§ 15 Abs. 3 KSchG) hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in einer kürzlich erfolgten Entscheidung bestätigt (Urteil vom 12.1.2022 23 SaGa 1521/21).

Wesentliches im Arbeitsvertrag

In dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hatte das Landesarbeitsgericht entschieden, dass ein wegen der Beteiligung an einem „illegalen Streik“ außerordentlich gekündigter Beschäftigter bis zur endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit der außerordentlichen Kündigung weiterbeschäftigt werden muss, da die Kündigung aufgrund seiner gesetzlich geschützten Funktion als Wahlvorstand unwirksam sei.

Laut Landesarbeitsgericht war dem Arbeitgeber bei der Zustellung der Kündigung bekannt, dass der Beschäftigte Mitglied des Wahlvorstands sei.

Damit sei er – für den Arbeitgeber offensichtlich- von dem besonderen Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3 KSchG erfasst. Die aufgrund dieses Sonderkündigungsschutzes für eine Kündigung gemäß § 103 Abs. 2a BetrVG erforderliche vorherige gerichtliche Zustimmungsersetzung liege nicht vor.

Damit hat das Landesarbeitsgericht die Wichtigkeit und die Sicherung einer durch den Arbeitgeber störungsfreien Tätigkeit des Wahlvorstands und des Ablaufs der Betriebsratswahlen deutlich gemacht.

Der betreffende Arbeitgeber ist zu Recht darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Durchsetzung von Wahlen für den Betriebsrat und damit die betriebliche Mitbestimmung in Deutschland einem besonderen Schutz unterliegen.

Gerade „moderne“ Arbeitgeber sprechen diese Rechte ihren oft prekär oder im Rahmen des Mindestlohns arbeitenden Beschäftigten oft ab und versuchen sie, an der Bildung von Betriebsräten zu hindern.

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