Neues Jahr – neuer Job!
Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wechseln zum Jahresanfang den Arbeitgeber.
Falls Ihr Euch in Eurem Betrieb über viele neue Kolleginnen und Kollegen freuen könnt, ist es vielleicht auch einmal an der Zeit, die Arbeitsverträge, die bei Euch abgeschlossen werden, in Augenschein zu nehmen.
Aus § 80 Abs. 1 BetrVG ergibt sich die Pflicht für den Betriebsrat geltende Gesetze zu überwachen. Das schließt auch ein, ob die Arbeitsverträge von Eurem Arbeitgeber den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
Mit Hilfe des Informationsrechts könnt Ihr die Vorlage der Muster-Arbeitsverträge vom Arbeitgeber verlangen.
Wesentliches im Arbeitsvertrag
Bei Durchsicht der Arbeitsverträge solltet Ihr auf folgende Punkte achten
- Kann der Arbeitsvertrag auch vor Aufnahme der Tätigkeit gekündigt werden?Bei Nichtantritt der Stelle sollten jedenfalls keine Vertragsstrafen angedroht werden.
- Ist eine Probezeit vereinbart? Diese sollte nicht länger als 6 Monate betragen. Innerhalb der ersten 6 Monate gilt eine Kündigungsfrist von 2 Wochen und die Kündigung kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.
- Angaben über Arbeitsort und die Anzahl der Wochenarbeitszeit sollte in keinem Arbeitsvertrag fehlen (außer bei Vertrauensarbeitszeit).
- Falls nicht in einer Betriebsvereinbarung geregelt, sollten Regelungen zu Home-Office ebenfalls im Arbeitsvertrag vereinbart werden.
- Sind Kündigungsfristen genannt, die den geltenden gesetzlichen Kündigungsfristen entsprechen? Vorsicht bei verlängerten Kündigungsfristen nach Betriebszugehörigkeit. Sie könnten für wechselwillige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer später zu einem Problem werden.
Wenn die Arbeitsverträge in Eurem Betrieb nicht diesen Anforderungen entsprechen, könnt Ihr als Betriebsrat das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen und für eine Verbesserung der fragwürdigen Klauseln eintreten.
Durchsetzen könnt Ihr nur Änderungen, wenn die Vertragsklauseln offensichtlich den geltenden Gesetzen zuwiderlaufen.
In jedem Fall ist es sinnvoll, den Arbeitgeber um Vorlage der Arbeitsverträge zu bitten, auch um auf dem neuesten Stand zu sein, was eventuell individuell (z.B. über den Tarifvertrag hinausgehend) mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verhandelt wird.
Auf jeden Fall ein spannendes Thema, das Betriebsräte nach der nächsten Wahl angehen könnten.