Kündigung – was tun?!

Eine arbeitgeberseitige Kündigung ist für viele Beschäftigte ein Schock, der mit Existenzsorgen und Zukunftsängsten einhergeht.

Gerade deshalb kommt dem Betriebsrat im Falle einer Kündigung eine wichtige Rolle zu, im Interesse der Beschäftigten die Kündigungsgründe eingehend zu prüfen und der Kündigung ggf. zu widersprechen.

Bei der Prüfung von Kündigungen kann auch ein erfahrener Betriebsrat den Überblick verlieren.

So wird zwischen außerordentlicher (fristloser) oder ordentlicher Kündigung unterschieden. Je nachdem, um welche Art Kündigung es sich handelt, spielen gesetzliche, vertragliche oder sogar tarifvertragliche Kündigungsfristen eine Rolle.

Bei ordentlichen Kündigungen kann sich zudem um eine verhaltensbedingte, personenbedingte oder betriebsbedingte Kündigung handeln, für die völlig unterschiedliche Kündigungsgründe und Voraussetzungen vorliegen müssen.

Besonders große Verantwortung kommt dem Betriebsrat bei Betriebsänderungen oder Betriebsschließungen zu, bei denen im Interesse der Beschäftigten ein Interessenausgleich oder ein Sozialplan verhandelt werden muss.

Die wichtigste Aufgabe des Betriebsrates im Falle einer Kündigung ist die Prüfung der Kündigungsgründe.

Fehlerhafte Gründe können einen Widerspruch gegen die Kündigung von Seiten des Betriebsrates nach sich ziehen. Der Widerspruch muss in Schriftform und binnen einer Woche nach der vollständigen Unterrichtung durch den Arbeitgeber über die beabsichtigte Kündigung erfolgen.

Die Widerspruchsgründe ergeben sich aus § 102 Abs. 3 BetrVG.

Der Widerspruch muss von Seiten des Betriebsrates gut und konkret begründet sein.
Aus dem Widerspruch muss deutlich hervorgehen, dass entweder soziale Gründe bei der Auswahl des von der Kündigung Betroffenen nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt wurden, die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 BetrVG verstößt oder eine Weiterbeschäftigung des Gekündigten an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens, nach zumutbarer Umschulungs oder Fortbildungsmaßnahmen oder unter geänderten Vertragsbedingungen mit Einverständnis des Beschäftigten möglich wäre.

Zwar wird durch den Widerspruch des Betriebsrates die Kündigung nicht unwirksam, aber während eines möglichen Kündigungsschutzprozesses hat der / die Beschäftigte ein Recht auf Weiterbeschäftigung.

Die Stellungnahme des Betriebsrates muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin zusammen mit dem Kündigungsschreiben übergeben
werden.

Oft wenden sich die Gekündigten auch sofort hilfesuchend an den Betriebsrat. Was kann ein verantwortlicher Betriebsrat im Falle einer Kündigung dem betroffenen
Beschäftigten raten?

Dazu einige allgemeine Tipps von Arbeitsrechtler Thomas Ramm, was Gekündigte nach Erhalt der Kündigung sofort unternehmen sollten:

  • Nichts unterschreiben!
    Besonders nicht die Kündigung selbst oder einen Aufhebungsvertrag. Jede Unterschrift verschlechtert im Zweifel Ihre Position, z.B. in einem späteren
    Kündigungsschutzprozess.
  • Reagieren Sie schnell!
    Wenn man gegen eine Kündigung vorgehen will, gilt § 4 Kündigungsschutzgesetz. Eine Kündigung muss binnen einer Frist von 3 Wochen mit einer
    Kündigungsschutzklage angegriffen werden, sonst ist die Kündigung wirksam. Verschenken Sie also keine Zeit, sondern holen Sie sich umgehend Rechtsrat,
    entweder bei ihrer Gewerkschaft oder einem Rechtsanwalt. Hier wird geprüft, ob eine Klage möglich ist und was weiter zu tun ist.
  • Achtung Kosten!
    Im Arbeitsgerichtsprozess trägt jede Seite ihre Anwaltskosten (zumindest in der ersten Instanz) selbst. Es lohnt sich also frühzeitig der Gewerkschaft
    beizutreten, oder eine Arbeitsrechtschutz-Versicherung abzuschließen, da man sonst im Falle einer Kündigung die eigenen Anwaltskosten übernehmen muss,
    egal ob man das Verfahren gewinnt oder verliert. Wer dennoch in diese unangenehme Situation kommt und eine Kündigung
    erhält, ohne in der Gewerkschaft zu sein, bzw. eine Rechtschutzversicherung zu haben, kann sich natürlich auf eigene Kosten einen Rechtsanwalt nehmen oder sich vor dem Arbeitsgericht selber vertreten. Hierzu muss man sich binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung an die Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts wenden. Der zuständige Rechtspfleger nimmt dann die Klage auf. Kosten fallen dann im Regelfall nicht an.

Ihr wollt für den Fall einer Kündigung gewappnet sein und erfahren, wie Ihr rechtssicher mit Kündigungen umgeht und die betroffenen Kolleginnen und Kollegen bestmöglich unterstützen könnt?

Dazu haben wir das Seminar zum Thema Kündigung im Programm, das vom 13. – 15.12.2021 in Bremen stattfindet.
Falls in eurem Unternehmen Umstrukturierungen anstehen und im Zuge dessen mit einer großen Zahl betriebsbedingter Kündigungen zu rechnen ist, empfehlen wir den Besuch des Seminars Umstrukturierung, Outsourcing & Co. vom 24. – 26.11.2021 in Dangast.