Betriebsvereinbarungen für Entlastungen für Unternehmen aus der Energiepreisbremse
Liebe Betriebsrätinnen und Betriebsräte,
Um sowohl private Haushalte als auch Unternehmen von den Auswirkungen der hohen Energiepreise zu entlasten, wurden Anfang des Jahres das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) und das Strompreisbremsegesetz (StromPBG) verabschiedet. Für Unternehmen bedeutet dies: Sie sollen finanzielle Entlastungen erhalten.
Bei Zuschüssen über 2 Mio. Euro muss das Unternehmen sich verpflichten, im Gegenzug eine Arbeitsplatzsicherung für den Förderungszeitraum (siehe § 37 Abs. 1 StromPBG und § 29 Abs. 1 EWPBG) zu gewährleisten. Unternehmen, die keine Arbeitsplatzgarantie abgeben, können maximal eine Förderung bis zu 2 Mio. Euro beantragen. Bei „verbundenen Unternehmen“ gilt die Arbeitsplatzerhaltungspflicht jeweils für die einzelnen Unternehmen. Die Arbeitsplatzerhaltungspflicht greift also nur dort, wo ein einzelnes Unternehmen die Zuschusshöhe von zwei Millionen Euro überschreitet.
Beschäftigungssicherung bis 2025
Selbstverpflichtungserklärung des Unternehmens
Die Arbeitsplatzgarantie kann einerseits über eine Selbstverpflichtungserklärung des Unternehmens erfolgen, die beinhaltet, dass bis mindestens 30.04.2025 mindestens 90% der am Stichtag 01.01.2023 vorhandenen Arbeitsplatz-Äquivalente erhalten bleiben. Unternehmen, die diese Selbstverpflichtung zum Arbeitsplatzerhalt abgeben, müssen nach Ablauf des Förderungszeitraums einen Nachweis zur Arbeitsplatzerhaltung im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 30. April 2025 beibringen. Dieser Nachweis muss von einem zertifizierten Prüfunternehmen erstellt werden und der Prüfbehörde vorgelegt werden. Wenn das Unternehmen Arbeitsplätze abbaut, müssen die Gründe im Prüfbericht dargestellt werden. Investitionen, die gegengerechnet werden können, müssen im Abschlussbericht durch einen Investitionsplan mitgeteilt werden. Fehlt der Nachweis der Arbeitsplatzsicherung, muss die Förderung gekürzt werden und – soweit Auszahlungen über zwei Millionen Euro bereits geleistet worden sind – der übersteigende Betrag von der Prüfbehörde zurückgefordert werden.
Tarifliche oder betriebliche Beschäftigungssicherung
Unternehmen, die einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung vorgelegt haben, brauchen hingegen nach dem 30. April 2025 keinen Nachweis einzureichen. Der Prüfbericht über den Erhalt der Arbeitsplätze entfällt also, wenn das Unternehmen durch den Abschluss einer Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrags die Beschäftigungssicherung bis 30.04.2025 garantiert. Hier übernehmen Betriebsrat oder Gewerkschaft die Kontrollfunktion über die zugesagte Beschäftigungssicherung. Auch wenn eine solche Betriebsvereinbarung nicht erzwingbar ist, können Betriebsräte beim Arbeitgeber die Möglichkeit der Beschäftigungssicherung im Zusammenhang mit der Beantragung von Fördermitteln aus der Energiepreisbremse anregen.
Der Nachweis über Beschäftigungssicherung, also entweder die Selbstverpflichtung oder Betriebsvereinbarung bzw. Tarifvertrag, muss bis 15. Juli 2023 bei der Prüfbehörde eingegangen sein.
Ausführliche Informationen zur Antragstellung für Unternehmen unter https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Energie/ewpbg-hoechstgrenze-selbsterklaerung.pdf?__blob=publicationFile&v=22
Wie sieht die Beschäftigungssicherung aus?
Maßgeblicher Ausgangspunkt für die Erhaltungsquote und die Arbeitsplatzsicherung sind die Arbeitsplätze am 1. Januar 2023. Von dieser Anzahl, gemessen in Vollzeitäquivalenten, müssen mindestens 90 % davon bis April 2025 durchgehend bestehen. Die Zahl der regelmäßig überlassenen Leiharbeitnehmenden kann in die Berechnung mit einbezogen werden. Die Schwelle sollte auch vor dem Stichtag 2025 nicht unterschritten werden.
Mögliche Rückforderungen
Werden die zugesicherten Beschäftigtenzahlen unterschritten, kann die Prüfbehörde bereits geleistete Zahlungen zurückfordern. Dabei werden mindestens 20 % der Fördersumme, es kann aber auch die gesamte Förderung zurückgefordert werden. Dies erfolgt zum Beispiel auch bei vollständiger Einstellung des Geschäftsbetriebs oder dessen Verlagerung ins Ausland bis zum 30. April 2025. Bei Betriebsübergängen und Unternehmensumwandlungen wird berücksichtigt, in welchem Umfang die zum 1. Januar 2023 vorhandenen Arbeitsplatz-Vollzeitäquivalente bis zum 30. April 2025 beim Rechtsnachfolger erhalten geblieben sind. Von einer Rückforderung wird auch abgesehen, wenn die Unterschreitung der zugesicherten Zahl an zu erhaltenen Arbeitsplatz-Vollzeitäquivalenten bis zu 50% beträgt und diese durch Investitionen in die Transformation, den Klima- und Umweltschutz sowie die Energieversorgungssicherheit kompensiert werden.
Hinweise für die Betriebsratsarbeit
Bei Abschluss einer Betriebsvereinbarung ist es wichtig, sich einen Bericht über die Arbeitsplatzentwicklung bei Ablauf des Förderungszeitraums vom Arbeitgeber zusichern zu lassen. Auch die Beteiligungsrechte und das Verhalten bei Streitigkeiten über die Auslegung der Betriebsvereinbarung sind schriftlich festzuhalten.
Gerne unterstützen wir Euch bei den Verhandlungen mit dem Arbeitgeber!
Euer Team von SuB